Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 8 Dienstzeiterfordernisse
Stand: 05.06.2021
Wird zitiert von 5
- BVerwG, 20.09.2011 – 1 WB 48/10Beschwerde gegen Ablehnung eines Antrags; Streitgegenstand; Festlegung der Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Laufbahn der FeldwebelZitiert von 20
- VGH Baden-Württemberg, 01.02.2023 – 14 S 370/22Zitiert von 6
- BVerwG, 25.02.2021 – 1 WB 32/20Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen DienstesZitiert von 13
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.09.2015 – 1 V 29/15Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 10.04.2014 – 37 O 36/10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Dienstzeit im Sinne dieser Verordnung ist die Wehrdienstzeit. Bei einer Einstellung mit einem höheren als dem niedrigsten Dienstgrad der Mannschaften gilt für Beförderungen die Dienstzeit als erfüllt, die nach dieser Verordnung für eine Beförderung zu dem Dienstgrad, mit dem die Soldatin oder der Soldat eingestellt worden ist, erforderlich ist.