Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 8 Dienstzeiterfordernisse
Stand: 05.06.2021
Dienstzeit im Sinne dieser Verordnung ist die Wehrdienstzeit. Bei einer Einstellung mit einem höheren als dem niedrigsten Dienstgrad der Mannschaften gilt für Beförderungen die Dienstzeit als erfüllt, die nach dieser Verordnung für eine Beförderung zu dem Dienstgrad, mit dem die Soldatin oder der Soldat eingestellt worden ist, erforderlich ist.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 8 SLV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 01.02.2023 – 14 S 370/22Zitiert von 6
- BVerwG, 25.02.2021 – 1 WB 32/20Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen DienstesZitiert von 14
- BVerwG, 20.09.2011 – 1 WB 48.10Zitiert von 21
- BVerwG, 20.09.2011 – 1 WB 48/10Beschwerde gegen Ablehnung eines Antrags; Streitgegenstand; Festlegung der Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Laufbahn der FeldwebelZitiert von 3
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.09.2015 – 1 V 29/15Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 10.04.2014 – 37 O 36/10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.